Schnappschuss vom Götzenturm

Laut der Vorgabe der Stadtverwaltung Heilbronn dürfen die Spaßroller der vier Anbieter u.a. nicht in Fahrradabstellanlagen abgestellt werden, hier ein Schnappschuss vom Götzenturm:

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5 Antworten zu Schnappschuss vom Götzenturm

  1. Sussanne Lederer schreibt:

    Wo sollen sie sonst stehen? Ist es besser sie stehen direkt am Zebrastreifen oder mitten auf dem Gehweg? Das Problem ist, dass die Firmen die das betreiben, nicht für Stellplätze zuständig sind. Carsharingunternehmen müssen einen Stellplatz vorweisen. Und wenn dieser in Parkhäusern ist müssen sie Miete bezahlen.

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    • Liegeradler schreibt:

      Diese Spaßroller sind überflüssig wie ein Kropf: Es werden dadurch keine PKW-Kilometer eingespart. Von der Energiebilanz ganz zu schweigen. Rate mal, warum unsere Monopolzeitung noch nie einen Artikel über diejenigen gebracht hat, die nachts mit Transportern herumfahren und die Roller zum Laden mitnehmen und wieder bringen.
      Und das Ganze mal Vier.

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  2. Norbert schreibt:

    Nach § 11 V eKFV dürfen die da stehen. btw: In der StVO steht nirgends, dass gebogenen Metallrohre einen Fahrradstellplatz kennzeichnen.

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    • Liegeradler schreibt:

      In der Verpflichtungsvereinbarung (https://www.heilbronn.de/fileadmin/daten/stadtheilbronn/formulare/umwelt_mobilitaet/mobilitaet/escooter/Verpflichtungserklaerung_E-Scooter-Anbieter.pdf) steht folgende Passage:
      Elektrokleinstfahrzeuge werden generell nicht in Fußgängerzonen, in städtischen
      Grünanlagen, im Straßenbegleitgrün, auf Friedhöfen, in Feuerwehrzufahrten, in Bereichen, die
      mit dem Verkehrszeichen eingeschränktes oder absolutes Halteverbot gekennzeichnet sind,
      auf Blindenleitsystemen, vor Zufahrten bzw. Zugängen zu Privatgrundstücken, im Bereich von
      Bus- und Haltestellen des Schienenverkehrs (Stadtbahn) oder von Zugängen (Rampen,
      Treppen, Aufzüge) von Stadtbahnabgängen sowie in öffentlichen Fahrradabstellanlagen und
      in Querungsbereichen (Einmündungen, Kreuzungen, sonstige Fußgängerquerungen wie
      Gehwegnasen, Fußgängerüberwege, Mittelinseln etc.) abgestellt.

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      • Norbert schreibt:

        Was ist denn Mikromobilität, die ihr da in Heilbronn habt? War Nahmobilität nicht mal ein Begriff für Fuß- und Radverkehr, weil das beides irgendwie das Gleiche sei, obwohl nahräumliche Mobilität häufig Kfz-Verkehr ist und Radverkehr nicht nur nahräumlich stattfindet?

        Im zweiten Absatz der Päambel steht dann, was für ein Wert die Erklärung hat: „unterwirft sich der Anbieter freiwillig bestimmten Regelungen“. Aktuell sind die Kommunen der Flut an umweltschädlichem zeitnah entstehenden Elektroschrott schutzlos ausgeliefert, so dass ihnen nichts anderes übrig bleibt. Ein Teil der Regeln gibt geltendes Recht wieder. Year.

        Und selbst wenn man das Papier ernst nimmt, gibt es keine Legaldefinition von Fahrradabstellanlagen – von VZ 314 mit entsprechenden ZZ abgesehen. Daher ist völlig unklar ob die alle oder teilweise auf einem solchen stehen. Also wenn man juristische Detailfragen mag. 😉

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